Beleihungswertermittlung

Der Beleihungswert wird ähnlich, aber unter etwas anderen Gesichtspunkten und nach anderen Rechtsgrundlagen ermittelt als der Verkehrswert. Allgemein gilt dabei das Vorsichtsprinzip –  das heißt, es werden Sicherheitsabschläge in der Bewertung vorgenommen. Rechtsgrundlage ist dabei die Beleihungswertverordnung (BelWertV).

Der Beleihungswert ist im Pfandbriefgesetz (PfandBG) § 16 Abs. 2 wie folgt definiert: „Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“