Privatgutachten

Soweit es sich nicht um ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, spricht man von einem Privatgutachten.

Für private Gutachten gilt – im Gegensatz zu Gerichtsgutachten – der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Bis 2009 orientierte sich die Honorierung an der gesetzlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) § 34 Wertermittlung. Heute sind die Gutachten frei verhandelbar, z.B. als Pauschale oder nach Stundenaufwand.

Das Honorar für eine Bewertung richtet sich nach Umfang, Besonderheiten und Schwierigkeitsgrad des Bewertungsobjekts und wird deshalb stets individuell ermittelt.